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Articles of Association (Satzung)

BDG e. V.

Register Court: Amtsgericht Charlottenburg, VR 42836 B

Note: As BDG e. V. is a German registered association, the legally binding text of the constitution below is in German.


Table of Contents / Inhaltsverzeichnis:


Satzung des Vereins

BDG e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen BDG (“Berlin Developer Group”) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e. V..

(2) Sitz des Vereins Voltairestraße 11, 10179, Berlin, ist Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik.

(3) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt wird.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Versammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Versammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und unter Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.

(8) Über die Annahme von Beschluss Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung Desselben und zur Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Zusätzliche Vorstandsposten können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(6) Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 8 Rechnungsprüfung

(1) Zum Ende der Wahlperiode des Vorstands wird die Vereinskasse durch einen nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfer*in geprüft.

(2) Der/die Kassenprüfer*in wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer*in kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden.

(3) Scheidet Der/die Kassenprüfer*in vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächstfolgenden Sitzung eine Ersatzperson für die restliche Amtsdauer. Der Vorstand kann bis dahin eine kommissarische Kassenprüfung anordnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wikimedia Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.02.2026 neu gefasst und beschlossen.

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